Pflegereform: Entlastung gibt es ab 2027 nur noch im Notfall

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Vor zwei Monaten habe ich an dieser Stelle zum Referentenentwurf der Pflegereform geschrieben: Die Richtung stimmt, die Höhe nicht. Damals ging es um die Staffelung der Ersatzpflege nach Pflegegrad. Gestern hat das Bundeskabinett das Pflegeneuordnungsgesetz beschlossen. Ich habe den Kabinettsentwurf gelesen, nicht die Pressemitteilung. Die Staffelung ist gestrichen. Und die Richtung stimmt nicht mehr.

Dieser Artikel handelt nicht von Beitragssätzen, Heimzuschlägen oder der Mitversicherung von Ehepartnern. Er handelt von einer Gruppe, die in der Debatte der letzten Wochen kaum vorkam: pflegende Angehörige, die zu Hause versorgen und irgendwann eine Pause brauchen. Für sie ändert dieses Gesetz mehr als jede Reform seit 2017.

Was heute gilt: drei Töpfe, frei kombinierbar

Wer heute einen Angehörigen mit Pflegegrad 2 oder höher zu Hause pflegt, hat neben dem Pflegegeld drei Instrumente, um sich Entlastung zu organisieren.

Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI). Fällt die Pflegeperson aus – Urlaub, Krankheit, ein freies Wochenende –, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer Ersatzpflege. Seit 2025 als gemeinsamer Jahresbetrag mit der Kurzzeitpflege: bis zu 3.539 € im Jahr. Entscheidend ist, wer die Ersatzpflege leisten darf: praktisch jede geeignete Person. Die Nachbarin, der Betreuungsverein, die ehrenamtliche Begleitung auf einer Reise. Das Geld folgt der Familie, nicht der Einrichtung.

Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI). 131 € im Monat für anerkannte Angebote, Tagespflege oder Pflegedienste. Wer ihn nicht jeden Monat braucht, spart ihn an – bis zu 1.572 € im Jahr, übertragbar bis zum 30. Juni des Folgejahres. Viele Familien legen ihn genau dafür zurück: für die eine Woche im Jahr, in der jemand anderes übernimmt.

Umwandlungsanspruch (§ 45a Abs. 4 SGB XI). Wer keinen Pflegedienst nutzt, kann bis zu 40 % des Sachleistungsbetrags für anerkannte Alltagsangebote einsetzen. Bei Pflegegrad 3 sind das bis zu 599 € im Monat zusätzlich.

Das System hat Schwächen – die Antragswege sind umständlich, die Verhinderungspflege wird von vielen gar nicht abgerufen. Aber es hat eine Eigenschaft, die man erst schätzt, wenn sie fehlt: Die Familie entscheidet, wann, wo und mit wem sie Entlastung organisiert.

Was ab 1. Januar 2027 gilt: vier Budgets, jedes mit Zweck

Der Kabinettsentwurf ersetzt die Einzelleistungen durch Budgets. Das klingt nach Vereinfachung, und teilweise ist es das auch. Aber jedes Budget bekommt eine Zweckbindung, die es vorher nicht gab.

Entlastungsbudget (§ 37 neu). Das bisherige Pflegegeld unter neuem Namen: 380 € bei Pflegegrad 2, 630 € bei 3, 890 € bei 4, 1.080 € bei 5. Das sind 31 bis 90 € mehr im Monat als heute. Daraus soll die Familie künftig auch die Ersatzpflege bezahlen.

Sachleistungsbudget (§ 36 neu). 890 bis 2.530 € im Monat, ausschließlich für zugelassene Pflegedienste und Betreuungsdienste mit Versorgungsvertrag.

Sozialraumbudget (§ 45b neu). 175 € im Monat statt 131 € Entlastungsbetrag. Aber: nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, nicht mehr für Pflegedienste oder Tagespflege. Nur im jeweiligen Monat – was nicht abgerufen wird, verfällt. Und nur ab Pflegegrad 2. Pflegegrad 1 verliert den Anspruch vollständig.

Überbrückungsbudget (§ 39 neu). 2.285 € im Jahr für „pflegerische Akutsituationen sowie sonstige Überbrückungssituationen“. Einsetzbar für genau zwei Dinge: einen ambulanten Pflegenotdienst, den es ab 2028 geben soll, und Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung.

Und die Verhinderungspflege? Die Gesetzesbegründung braucht dafür einen Satz: „Die Verhinderungspflege ist nun keine eigenständige Leistung mehr.“ Der Umwandlungsanspruch wird ebenfalls gestrichen. Eine Übergangsregelung für Ansprüche aus 2026 enthält der Entwurf nicht.

Die Rechnung für eine Familie

Nehmen wir eine Frau, die ihren Mann mit Pflegegrad 3 zu Hause versorgt, ohne Pflegedienst. Sie will einmal im Jahr eine Woche raus – mit ihm, weil er die Trennung nicht verträgt, aber mit Betreuung, damit sie schlafen kann.

Heute (2026)Ab 1. Januar 2027
Pflegegeld / Entlastungsbudget599 € im Monat630 € im Monat
Verhinderungspflegebis 3.539 € im Jahr, jede geeignete Personentfällt
Entlastungsbetrag / Sozialraumbudget131 € im Monat, ansparbar auf 1.572 €175 € im Monat, verfällt monatlich
Umwandlungsanspruchbis 599 € im Monat für Alltagsangeboteentfällt
Überbrückungsbudget–2.285 € im Jahr, nur Notdienst oder Heim
Frei einsetzbares Geld für eine Betreuungswocherund 5.100 € im Jahr372 € mehr Pflegegeld im Jahr plus 175 € im Reisemonat

Die Betreuungswoche, die heute über Verhinderungspflege und angesparten Entlastungsbetrag praktisch vollständig finanziert ist, kostet diese Familie ab 2027 aus eigener Tasche. Die Alternative, die das Gesetz ihr anbietet: Sie gibt ihren Mann für die Woche in die Kurzzeitpflege und fährt allein. Das ist keine Entlastung. Das ist ein Tausch, den viele Familien nicht wollen – und bei Demenz oft nicht können.

Was der Gesetzgeber sich dabei denkt

Die Begründung ist lesenswert, weil sie ehrlich ist. Zum Wegfall des Ansparens beim Sozialraumbudget heißt es: Die Verwendung des Budgets solle „einer regelmäßigen und fortlaufenden Betreuung und Entlastung dienen, weshalb eine Ansparmöglichkeit nicht weiter erforderlich ist.“

Das ist eine Theorie von Entlastung: kontinuierlich, dosiert, monatlich. Sie ist nicht falsch. Wer jede Woche drei Stunden Alltagsbegleitung hat, hält länger durch. Aber sie ist unvollständig. Pflegende Angehörige brechen nicht an der Dosis zusammen. Sie brechen an der Dauer. An 365 Tagen, an denen niemand anderes zuständig ist. Die Pause – eine Woche, in der jemand anderes die Verantwortung trägt – ist keine Alternative zur Dosis. Sie ist die andere Hälfte.

Diese Hälfte kennt das Gesetz noch, aber nur in einer Form. Die Begründung zum Überbrückungsbudget nennt als Beispiel für eine „sonstige Überbrückungssituation“ ausdrücklich die „Urlaubsabwesenheit der Hauptpflegeperson im Rahmen der Kurzzeitpflege“. Urlaub ja – aber nur, wenn die pflegebedürftige Person währenddessen in einer Einrichtung ist. Die Ersatzpflege zu Hause, die Begleitung auf Reisen, die Nachbarin für das Wochenende: alles aus dem Pflegegeld.

Das Gesetz hat damit eine Vorstellung davon, wie Entlastung auszusehen hat. Institutionell, planbar, abrechenbar über Versorgungsverträge. Was es nicht mehr abbildet, ist die Entlastung, die Familien sich bisher selbst organisiert haben. Der Gesetzgeber nennt das Entbürokratisierung und rechnet vor, dass 513.000 Anträge auf Kostenerstattung im Jahr wegfallen. Das stimmt. Die Anträge fallen weg, weil die Leistung wegfällt.

Was besser wird

Es wäre unredlich, nur die eine Seite zu beschreiben. Vier Punkte des Kabinettsentwurfs sind besser als der Referentenentwurf vom Juni oder besser als das heutige Recht.

  1. Die Rentenkürzung für pflegende Angehörige ist gestrichen. Der Referentenentwurf wollte die Rentenbeiträge für Pflegepersonen auf 70 % senken. Das ist vom Tisch.
  2. Die Förderung ehrenamtlicher Strukturen (§ 45c) steigt von 25 auf 125 Mio. € im Jahr – mit Ländern und Kommunen bis zu 250 Mio. €. Erstmals ausdrücklich als dauerhafte Förderung, nicht nur als Projekt. Gefördert werden können Aufwandsentschädigungen, Koordination, Schulung, Supervision und Versicherungsschutz für Ehrenamtliche. Die Begründung sagt selbst, warum: Weil das Sozialraumbudget nur noch für anerkannte Angebote gilt, braucht es mehr davon.
  3. Das Sozialraumbudget kommt ohne Antrag. Der Anspruch entsteht mit dem Pflegegrad; die Familie reicht Belege ein. Und 175 € sind mehr als 131 € – für Familien, die ohnehin monatlich ein Alltagsangebot nutzen, ist das ein echtes Plus.
  4. Bestandsschutz bei den Pflegegraden. Die Schwellenwerte für die Pflegegrade 1 bis 3 werden angehoben, aber wer heute eingestuft ist, verliert seinen Pflegegrad nicht allein deshalb (§ 142b).

Die geplante Halbierung des Pflegegelds in den ersten drei Monaten nach der Einstufung, die im Referentenentwurf stand, ist im Kabinettsentwurf ebenfalls nicht mehr enthalten. Und ab 2028 soll eine Pflegebegleitung kommen, die Familien beim Aufbau ihres Versorgungsnetzes unterstützt. Ob sie das leistet, wird sich zeigen.

Was pflegende Angehörige jetzt tun können

Der Entwurf geht in den Bundestag; Bundestag und Bundesrat entscheiden bis Jahresende, ob er zum 1. Januar 2027 in Kraft tritt. Bis dahin gilt das heutige Recht – und das lässt sich nutzen.

Verhinderungspflege 2026 abrufen. Wer den Jahresbetrag noch nicht ausgeschöpft hat, sollte es in den verbleibenden Monaten tun: Ersatzpflege durch Angehörige, Nachbarn oder Betreuungsangebote, Belege sammeln, Kostenerstattung noch 2026 beantragen. Nach heutigem Recht können Ansprüche aus 2026 zwar bis Ende 2027 geltend gemacht werden – ob die Kassen das unter dem neuen Gesetz ohne Übergangsregelung noch so handhaben, ist offen. Wer wartet, trägt das Risiko.

Angesparten Entlastungsbetrag verbrauchen. Guthaben aus 2026 wäre nach heutigem Recht bis zum 30. Juni 2027 übertragbar. Auch dafür fehlt eine Übergangsvorschrift.

Anerkannte Angebote in der Nähe kennen. Ab 2027 zählt beim Sozialraumbudget nur noch die Anerkennung nach Landesrecht oder durch die Pflegekasse. Pflegestützpunkte und die Landesverzeichnisse listen die Angebote. Wer heute den Entlastungsbetrag beim Pflegedienst einsetzt, braucht ab Januar einen anderen Anbieter.

Sich einmischen. Zwischen erster Lesung und Verabschiedung liegen Ausschussanhörungen. Wohlfahrtsverbände, Alzheimer-Gesellschaften und Angehörigeninitiativen sammeln Stellungnahmen. Eine Mail an die Abgeordneten des eigenen Wahlkreises mit der eigenen Rechnung – vorher, nachher – ist kein großer Aufwand. Und sie ist konkreter als jede Verbandsstellungnahme.

Was wir daraus machen

Ich schreibe das nicht als Beobachter. Mit Leben Pflegen Reisen e.V. begleiten wir Familien mit demenzbetroffenen Angehörigen auf Gruppenreisen, stellen Kliniken geschulte Sitzwachen zur Seite und bauen eine Alltagsbegleitung auf. Das Gesetz trifft diese drei Bereiche sehr unterschiedlich.

Die Sitzwachen sind nicht betroffen. Sie werden von Kliniken finanziert, nicht aus der Pflegeversicherung.

Die Alltagsbegleitung passt in die neue Logik. Regelmäßig, monatlich, nah am Menschen – genau das, wofür das Sozialraumbudget gedacht ist. Die Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag haben wir beantragt. Und die verfünffachte Förderung nach § 45c ist für einen Verein, der ausschließlich mit Ehrenamtlichen arbeitet, die eine Tür, die sich öffnet, während eine andere zugeht.

Die Reisen haben bisher über die Verhinderungspflege funktioniert – wie praktisch jedes betreute Reiseangebot in Deutschland. Dass diese Leistung fallen könnte, stand seit dem Referentenentwurf im Juni auf dem Tisch. Wir haben deshalb nicht auf den Kabinettsbeschluss gewartet, sondern seit dem Sommer geprüft, welcher Weg im neuen Recht trägt. Er ist gefunden: Er führt über die Kurzzeitpflege nach § 42 Abs. 3, ist schmaler als der bisherige und verlangt ein anderes Konzept – mit einem Einrichtungspartner vor Ort, einer verantwortlichen Pflegefachkraft im Reiseteam und einer eigenen Begleitung für die Angehörigen. Die Demenzreise 2027 wird es geben. Wie sie im neuen Recht funktioniert, ist Gegenstand des nächsten Artikels.

Entlastung ist keine Notfallleistung

Die Pflegeversicherung hat ein Finanzierungsproblem, und dieses Gesetz löst es nicht – dafür gibt es ab Oktober eine Kommission. Was es tut: Es spart bei denen, die am wenigsten Stimme haben. Pflegende Angehörige verhandeln nicht mit dem Ministerium. Sie stehen nachts auf.

Wer die häusliche Pflege erhalten will – und der Entwurf sagt an vielen Stellen, dass er genau das will –, muss die Pause finanzieren, nicht nur den Notfall. Das kann ein flexibler Anteil im Überbrückungsbudget sein, der auch für Ersatzpflege zu Hause und betreute Reisen gilt. Das kann eine Ansparmöglichkeit beim Sozialraumbudget sein. Beides kostet wenig, weil die Mittel schon im System sind. Der Bundestag kann das noch ändern.

Offenlegung: Ich bin Pflegefachkraft und Pflegemanager, Vorstandsvorsitzender von Leben Pflegen Reisen e.V. und wechsle zum 1. November hauptberuflich in den Verein. Der Verein bietet Leistungen an, die von dieser Reform betroffen sind. Wer die Rechnung anders aufmacht als ich, soll mir schreiben – ich aktualisiere öffentlich, wie oben geschehen.

Quellen: Kabinettsentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (PNOG), Beschluss des Bundeskabinetts vom 30. September 2026 – Artikel 1 Nr. 29–32, 37, 41–43, 86, Artikel 11; Begründung zu §§ 39, 45b, 45c und Erfüllungsaufwand Vorgaben 1.7 und 1.10. Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums vom 30. September 2026. Geltendes Recht: §§ 39, 42, 45a, 45b SGB XI in der Fassung bis 31. Dezember 2026.

Stand: 1. Oktober 2026

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